Satzung

§ 1 Name und Sitz

Beschlossen bei der Mitgliederversammlung vom 07.05.2019

(1) Der Verein  heißt „Mehrgenerationenhaus Bückeburg e. V.“ 
(2) Der Sitz des Vereins ist Bückeburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen eingetragen werden (bei Vereinsgründung).
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Vereinszweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zweck des Vereins ist:

2)
a) Die Förderung der Hilfe und Inklusion von Menschen mit Behinderung
b) die Förderung von Kunst, Kultur
c) die Förderung von Sport
d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
e) Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
f) Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

3) Der Satzungszweck / Vereinszwecks wird insbesondere verwirklicht durch

a) Netzwerkaufbau zu Kindertagesstätten, Schulen, Beratungsstellen, Jugendzentren, Behörden, Musik- und Kulturvereinen sowie Sportvereinen, therapeutischen Einrichtungen, Altenheimen und Hospitzvereinen
b) Regelmäßige Veranstaltungen in den Gemeinschaftsräumen für alle Bewohner und Gäste und die Inklusion und Integration von Menschen mit Behinderung
c) Selbstlose Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Unterstützung anderer angewiesen sind
d) Die Begleitung der unter c) genannten Personen z. B. zu Behörden, Arztbesuchen oder Einkäufen
e) Einrichtung eines “Kinderhotels“ in dem die Kinder von 16 bis 20 Uhr oder nach Bedarf auch über Nacht (z. B. wegen Schichtarbeit des Alleinerziehenden) betreut werden.
f) Kooperationen mit z.B. der VHS (Seminare / Weiterbildung / Sprachförderung)
g) die Eingliederung und Wiedereingliederung von behinderten Menschen am 1. Arbeitsmarkt.
h) Anregung, Errichtung, Betrieb und Förderung von Strukturen und Angeboten zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in den Alltag und zur Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
i) Alle Projekte und Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Förderung, Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung zu verwirklichen
j) Errichtung und Betrieb von gemeinnützigen Inklusions- und Integrationsprojekten wie Z. B. Integrationsunternehmen und Integrationsbetriebe.
 
k) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme der Menschen mit Behinderung und Weckung ihrer Hilfswilligkeit.
l) Erschließung von Hilfsquellen, die für die Zwecke des Vereins verfügbar gemacht werden können (unter anderem auf ideellen, finanziellen, politischen Gebiet).
m) Zusammenarbeit mit allen nach den Sozialgesetzen zuständigen Stellen und Einrichtungen, die eine ähnliche Zielsetzung haben. Zur Erreichung des Vereinszweckes betreibt der Verein eigene Einrichtungen und/oder wirkt als Gesellschafter oder Mitglied in gemeinnützigen juristischen Personen oder Gesellschaften, Stiftungen oder Vereinen und juristischen Personen oder Gesellschaften mit oder beauftragt solche.  
n) Mittelweitergaben nach § 58 Nr. 1 AO: Die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung durch eine andere steuerbegünstigt Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person (ab welchem Lebensjahr/Kinder und juristische Personen) werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
• ordentliche Mitglieder
• jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
• Fördermitglieder
• Ehrenmitglieder.

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 1. Eines jeden Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von wenigstens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
•Strategie und Aufgaben des Vereins
•Beteiligungen
•Aufnahmen von Darlehen
•Beiträge
Gründung einer gGmbH
•alle Geschäftsordnungen des Vereins
•Satzungsänderungen
•Auflösung des Vereins.

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Hilfe für Behinderte.