Jahreshauptversammlung

Gruppenbild: Vereinsmitglieder Mehrgenerationenhaus Bückeburg e.V.

Das MGH Team!

!!!! Wichtige Information !!!!!!!!
Die Jahreshauptversammlung wird wegen einer nötigen Satzungsänderung auf Dienstag, den 07.05.2019, 19 Uhr verschoben!!!!!!

Satzungsänderung
Aufgrund einer Änderung der Förderrichtlinien der Aktion Mensch ist es notwendig den § 12 (2) zu ändern, da wir ansonsten bestimmte Förderungen nicht mehr durch die Aktion Mensch erhalten können. Hierzu ist es notwendig folgende Änderung umgehend vorzunehmen:

Derzeitiger Wortlaut:
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Hilfe für Behinderte.

Nötige Änderung/Wegfall:
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Hilfe für Behinderte.

Neuer Wortlaut:
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für Hilfe für Behinderte.