Die Arbeitsassistenz unterstützt Menschen mit Behinderungen bei ihrer Arbeit. Dabei ist es die Aufgabe der Assistenz, die durch die Behinderung entstehenden Nachteile auszugleichen, wenn das nicht anders (z. B. durch technische Hilfen) möglich ist. Die Hauptarbeit leistet die Person mit Behinderung dabei selbst. Eine Arbeitsassistenz liest z. B. Blinden vor oder reicht Gegenstände, die vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind. Die Arbeitsassistenz leistet nur Hilfstätigkeiten und gleicht behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen aus. Eine Arbeitsassistenz gibt es auch für seelisch o. a. beeinträchtigte Menschen.
Die Arbeitsassistenz gibt es als dauerhafte Leistung des Integrationsamts. In den ersten 3 Jahren können Reha-Träger z. B. die Agentur für Arbeit oder die Rentenkasse die Leistung finanzieren. Die Menschen mit Behinderungen können beantragen, dass sie Geld bekommen, um die nötigen Assistenzkräfte einstellen oder Anbieter von Arbeitsassistenz bezahlen zu können. Arbeitsassistenz gibt es ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bzw. mit weiteren Voraussetzungen ab einem GdB von 30.
Auf die Kostenübernahme der Arbeitsassistenz besteht ein Rechtsanspruch. Das bedeutet, dass diese Leistung nicht abgelehnt werden darf, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.
Die Arbeitsassistenz gilt auch, wenn Sie selbstständig sind.
Ziel der Gewährung von Arbeitsassistenzen ist es, Menschen mit einer Schwerbehinderung und Menschen mit Behinderungen, die ihnen gleichgestellt sind, Chancengleichheit mit Menschen ohne Behinderung zu ermöglichen. Ein weiteres Ziel ist der Weg aus den Behinderten-Werkstätten, in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern.
Bei Fragen schreiben Sie uns eine Mail oder nehmen Sie Kontakt zu Frau Tarbiat-Wündsch für eine Beratung auf:
Manuela Tarbiat-Wündsch
Tel.: 05724/95894-12
E-Mail: Manuela.Tarbiat-Wuendsch@mgp-seggebruch.de
Die Assistenzleistungen unterstützen Menschen mit Behinderungen darin, den Alltag selbstbestimmt zu bewältigen. Sie beinhalten die Begleitung und die teilweise oder vollständige Übernahme von Handlungen des Menschen mit Behinderung im Alltag. Assistenzleistungen müssen beantragt werden. Um Menschen mit Behinderungen im sozialen Bereich zu unterstützen, stehen diesen gemäß der Eingliederungshilfe z. B. folgende Leistungen zur Verfügung:
Der Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen bezieht sich auf alle Assistenzleistungen, die zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung von Menschen mit Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe benötigt werden. Die Assistenzen können z. B. über das persönliche Budget finanziert werden.
Das persönliche Budget ist meistens eine Geldleistung. Damit können Menschen mit Behinderungen ihre Reha- und Teilhabeleistungen und einige Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung selbst einkaufen – sie erhalten es also anstelle von Dienst- oder Sachleistungen. Auf das persönliche Budget besteht ein Rechtsanspruch, es muss jedoch beantragt werden.
Das persönliche Budget wurde zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen eingeführt. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zu geben, ihre Ansprüche auf Hilfe ohne Bevormundung durch Sozialleistungsträger wahrnehmen zu können.
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